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Konnossementgarantie/Revers. Revers des Abladers oder eines Dritten, in dem in schriftlicher Form die Verpflichtung übernommen wird, den Verfrachter (Reeder) schadlos zu halten, falls diesem aus irgendwelchen falschen Konnossementangaben ein Schaden entsteht - L.I. kann auch erforderlich werden, wenn die zur Abnahme der Ware benötigten B's/L verlorengegangen sind oder dem Importeur für bereits eingetroffene und dringend gebrauchte Ware die B's/L noch nicht vorliegen


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