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  • Schiff, das wegen seines Tiefgangs, seiner Länge oder sonstigen Eigenschaften gezwungen ist, den für sich günstigen Teil des Fahrwassers in Anspruch zu nehmen
  • Fahrzeuge mit Ausnahme der auf dem Nord-Ostsee-Kanal befindlichen, die die für eine Seeschifffahrtsstraße bekannt gemachten Abmessungen überschreiten oder die wegen ihres Tiefgangs, ihrer Länge oder wegen anderer Eigenschaften gezwungen sind, den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich in Anspruch zu nehmen
  • sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln

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