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die Zollgrenze gegenüber dem Meer (Zollgrenze an der Küste). Sie umschließt auch die in das Wasser hinausreichenden Anlagen wie Molen, Dämme, Bühnen, Anliege- und Ladebrücken. Die der Küste vorgelagerten Inseln gehören zum Zollgebiet. Bei Ebbe und Flut rückt die Seezollgrenze entsprechend dem Wasserstand vor oder zurück


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