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Befähigungsnachweis, Befähigungszeugnis für nautische und technische Schiffsoffiziere und Kapitäne

A-Patente

früher nautische Befähigungsnachweise, wurden erworben auf einer Seefahrtsschule zur Führung eines Schiffes. Es wurden sechs Patente unterschieden:

ab 1970 gibt es nur noch Befähigungszeugnisse.

  • AG = Kapitän mit der Befugnis zum Führen von Fracht - u. Fahrgastschiffen jeder Größe in allen Fahrgebieten. Wahrnehmen der Aufgabe eines 1. nautischen Schiffsoffizier.
  • AGW = Nautischer Schiffsoffizier mit der Befugnis zum Wahrnehmen der Aufgaben eines 2. nautischen Offiziers auf Fracht- und Fahrgastschiffen jeder Größe in allen Fahrgebieten.
  • AM = Kapitän mit der Befugnis zum Führen von Frachtschiffen bis BRZ 8000 in allen Fahrgebieten und Fahrgastschiffen bis BRZ 4000 in der Küstenfahrt. Wahrnehmen der Aufgaben eines 1. und 2. nautischen Schiffsoffiziers.
  • AMW = Nautischer Schiffsoffizier mit der Befugnis zum Wahrnehmen eines 2. nautischen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis BRZ 8000 in allen Fahrtgebieten und Wahrnehmen der Aufgaben eines 3. nautischen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen jeder Größe in allen Fahrtgebieten.
  • AK = Kapitän mit der Befugnis zum Führen von Frachtschiffen bis BRZ 4000 in der Mittleren Fahrt und von Fahrgastschiffen bis BRZ 3000 in der Küstenfahrt. Wahrnehmen der Aufgaben eines 1. nautischen Schiffsoffiziers.
  • AKW = Nautischer Schiffsoffiziers mit der Befugnis zum Wahrnehmen der Aufgaben eines 1. nautischen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis BRZ 3000 in der Mittleren Fahrt. Wahrnehmen der Aufgaben eines 2. Nautischen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis BRZ 4000 in der Mittleren Fahrt.
  • AN = Kapitän mit der Befugnis zum Führen von Frachtschiffen von weniger als BRZ 300 in der Nationalen Fahrt

B-Patente

frühere Schiffsführungspatente in der Hochseefischerei:

  • B1 = Schiffer in Kleiner Hochseefischerei
  • B2 = Steuermann in Kleiner Hochseefischerei
  • B3 = Kapitän in Kleiner Hochseefischerei
  • B4 = Steuermann in Großer Hochseefischerei
  • B5 = Kapitän in Großer Hochseefischerei

ab 1970 gibt es Befähigungszeugnisse:

  • BG5 = entspricht B5 und berechtigt zum Führen von Fischereifahrzeugen aller Art und jeder Größe auf allen Meeren.
  • BGW4 = Wachoffizier auf Trawlern mit den Befugnissen wie BG5, was Größe und Fahrtgebiet betrifft.
  • BK3 = die früheren Befugnisse in europäischen Gewässern sind erhalten geblieben. B2 ist entfallen und geht im Bedarfsfall in BK3 auf.
  • BKü1 = entspricht dem früheren Geltungsbereich B1.

C-Patente

früherer Maschinenpatente. Es gab:

  • C1 = Seemotorenmaschinist
  • C2 = Kleinmaschinist
  • C3 = Seemaschinist II. Klasse
  • C4 = Seemaschinist I. Klasse
  • C5 = Schiffsingenieur II. Klasse
  • C6 = Schiffsingenieur I. Klasse

seit 1970 gibt es neue Befähigungszeugnisse, die in der revidierten Fassung von 1991 lauten:

  • CI = Schiffsingenieur mit der Befugnis zum Leiten von Maschinenanlagen jeder Leistung.
  • CIW = Schiffsingenieur mit Befugnis zur Wahrnehmung der Aufgaben eines 2. technischen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit jeder Maschinenleistung.
  • CT = Schiffsbetriebstechniker mit Befugnis zum Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit bis zu 8000 kW Maschinenleistung.
  • CTW = Schiffsbetriebstechniker mit der Befugnis zum Wahrnehmen der Aufgaben eines 2. technischen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit einer Maschinenleistung bis 8000 kW.; Wahrnehmen der Aufgaben eines 3. technischen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit jeder Maschinenleistung.
  • CMa = Schiffsmaschinist mit der Befugnis zum Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen bis 3000 kW Maschinenleistung; Wahrnehmen der Aufgaben eines 2. technischen Schiffsoffiziers auf Schiffen bis 3000 kW Maschinenleistung.
  • CMaW = Schiffsmaschinist mit der Befugnis zum Wahrnehmen der Aufgaben eines technischen Alleinoffiziers auf Schiffen mit der Maschinenleistung bis 1500 kW. Wahrnehmen der Aufgaben eines 2. technischen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit Maschinenleistung bis 3000 kW.
  • CNaut = Wahrnehmen der Aufgaben eines technischen Schiffsoffiziers an automatisierten Maschinenanlagen bis 600 kW Leistung auf Fracht- und Fahrgastschiffen in der Mittleren Fahrt sowie auf Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei.

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