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von B's/L geht ein B/L verloren, so verlangt der Ablader in der Regel Neuausfertigung eines vollen Satzes B's/L mit der Aufforderung den ersten Satz zu sperren. Sperren, d.h. mit rechtlicher Wirkung den Anspruch aus Auslieferung der Ware gegen das verlorene B/L zum Erlöschen zu bringen, kann ein Reeder nicht.

Um derartige Wirkung zu erzielen, muss ein Angebotsverfahren zur Kraftloserklärung gegen Sicherheitsleistung eingeleitet werden und ein solches Verfahren führt nur zur Kraftloserklärung des verlorenen B/L, nicht aber zur Ausstellung eines neuen.

Dieses Verfahren kommt in der Praxis auch nicht vor.

Die Neusausfertigung eines B/L ist für den Reeder nicht ungefährlich, da im Löschhafen der Besitz auch nur eines B/L-Originals zur Geltendmachung des Auslieferanspruchs an der Ware legitimiert, d.h. die Bis/L können in unrechte Hände kommen, von deren Seite dann die Ware verlangt wird.

Eine Ersatzausfertigung der B's/L wird der Reeder nur dann vornehmen, wenn er vom Ablader gegen das geschilderte Risiko abgesichert wird. Eine solche Sicherheitsleistung an den Reeder - mindestens in der Höhe des CIF-Wertes der Ware - ist auf wenigstens ein Jahr zu befristen


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