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alle nicht zur großen Havarie gehörigen und durch Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit sie unter § 621 HGB (Lotsengeld/Hafengeld/Leuchtfeuergeld/Schlepplohn) fallen. Ist allein vom jeweils Betroffenen (Eigner des Schiffes oder der Ladung) zu tragen


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