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Nach Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtsstraßenordnung gilt, mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen


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