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Abschlagszahlung in der Kauffahrteischifffahrt. Der Reeder ist auf verlangen des Besatzungsmitgliedes verpflichtet, am fünfzehnten und am letzten Tage eines Monats Abschlagzahlungen bis zu insgesamt fünfundsiebzig vom Hundert der Netto-Bezüge des Besatzungsmitgliedes an die von diesem bezeichneten Familienangehörigen oder eine andere von ihm bezeichnete Person zu leisten.


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