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auf der Xll. Seerechtskonferenz 1968 beschlossene Änderungen der Haager Regeln. Danach kann sich ein Gehilfe oder Vertreter des Reeders in einem gegen ihn angestrengten Haftungsprozess auf die Haftungsbeschränkungen berufen, die dem Verfrachter nach Haager Regeln zustehen


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