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Recht der Beschlagnahme feindlicher Schiffe und Waren im Seekriegsgebiet durch den Kriegsgegner. Konterbande auf neutralen Schiffen darf nur nach Konterbanderecht behandelt werden. Nicht dem Seebeuterecht unterliegen u. a. Lazarettschiffe, Fischerei - und Küstenfahrzeuge, Postsendungen und feindliche Handelsschiffe, die vom Kriegsausbruch überrascht wurden.


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