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Haftung des Ausstellers eines Konnossements für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben insb. über Bezeichnung, Menge, Maß, Gewicht, Merkzeichen und äußere Beschaffenheit der Ladung. Es handelt sich dabei um eine Gewährleistungspflicht ohne Rücksicht auf ein Verschulden, die sich aus der Schrift des Konnossementes (ex scriptura) ergibt und neben die allgemeine, aus der Tatsache der Übernahme der Güter (ex recepto) resultierende Haftung tritt. Diese Haftung wurde durch Gesetz von 1937 aufgehoben und dadurch ersetzt, dass das B/L nur noch die Vermutung für die Übernahme der in ihm bezeichneten Güter für die Beförderung begründet


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