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grundsätzlich begründet das B/L die Vermutung das Güter, so wie sie beschrieben sind - übernommen wurden und der Verfrachter (Reeder) ist an diese Angaben gebunden. Allerdings hat das Empfangsbekenntnis des Verfrachters nur Bedeutung eines p.Beweises; Bescheinigung der Reederei z.B. den Warenempfang in äußerer guter Beschaffenheit wird die Richtigkeit dieser Angabe nur so lange vermutet, bis der Verfrachter sie durch Entlastungsbeweis widerlegt


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