Logo

Versicherung gegen Schäden an beförderten Gütern während einer Reise einschließlich der üblichen Lagerung sowie an hiermit verbundenen, in Geld schätzbaren Interessen (Versicherung von entgangenem Gewinn), Fracht, Havariegeldern u.a. Für die Transportversicherungen gelten über die allgemeinen Regelungen hinaus die besonderen Bestimmungen der §§ 129 folgende - Versicherungsvertragsgesetz.


SeitenanfangZurückWeiter
Infos