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ist ein Konnossement mit Vermerk "Empfangen zur Verschiffung", das auf Antrag des Abladers bereits ausgestellt wird, wenn Waren noch am Kai liegen. Ein E.K. bietet Warenempfängern keine Gewähr für prompte Verschiffung. Gegensatz: Verschiffungskonnossement durch das tatsächliche Verschiffung mit bestimmtem Dampfer bestätigt wird



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