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Küstenmeer, das drei Seemeilen (5556 m) breite, zwischen der Staatslandgrenze und der Hoheitsgrenze liegende Meeresgebiet eines Küstenstaates, dessen Oberhoheit dort allerdings eingeschränkt ist. Die Breite des Küstenmeeres mit drei Seemeilen wurde bislang als eine Art Völkergewohnheitsrecht allgemein anerkannt. Eine Neufestsetzung der Breite des Küstenmeeres wurde auf der 3. Seerechtskonferenz von 3 sm auf 12 sm erweitert.


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