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auf Deck verstaute Ladung darf nicht ohne Zustimmung des Abladers auf Deck verladen werden (§§ 566 HGB), es sei denn, dass in bestimmten Relationen für bestimmte Güter ein solcher Brauch besteht. D. wird in rechtlicher Hinsicht ungünstiger behandelt als Raumladung z.B. bei großer Havarie ist D. nicht vergütungsberechtigt. Ihr Versicherungsschutz ist stark eingeschränkt, die zwingende Haftung des Verfrachters lt. Haager Regeln trifft auf D. nicht zu.


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