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Ausführer ist, wer Waren nach fremden Wirtschaftsgebieten verbringt oder verbringen lässt.

Liegt der Ausfuhr ein Ausfuhrvertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner A wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer beim Verbringen von Waren ist, ist nicht Ausführer.


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