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Im Kaufgeschäft, der Vorgang, bei dem die Ware aus der Verfügungsgewalt in die des Käufers übergeht. Im Frachtgeschäft, der Vorgang durch den der Frachtführer den zur Beförderung erlangten Gewahrsam des Gutes mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Empfängers wieder aufgibt und den Empfänger in den Stand setzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben, (körperliche Inbesitznahme durch den Empfänger ist also nicht erforderlich)


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