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auch Nullregelung - vollständige Frachtgleichheit ganzer Hafengruppen im Verkehr vom Binnenland zu den Seehäfen v.v. Zweck ist die am Verkehr der Wettbewerbsgebietes beteiligten ausländischen und nationalen Seehafen hinsichtlich der binnenländischen Beförderungskosten auf die gleiche Ebene zu stellen


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