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Klausel auch "tackle"-Klausel genannt. Es wird vereinbart, dass bei Entlöschung von Teilpartien die Gestellung eigener Leichter durch den Empfänger zu erfolgen hat. Kommt der Empfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Reeder berechtigt, die Güter anderweitig und auf Kosten der Ware an Land zu verbringen


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