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gelegentlich enthalten Zeitcharterverträge diese Klausel. Sie besagt, dass im Falle z.B. eines Maschinenschadens oder anderer Schäden, welche das Schiff für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden betriebsunfähig machen, der Zeitchartervertrag 48 Stunden nach Eintritt des Betriebs- oder sonstigen Schadens erlischt; der Vertrag tritt erst nach Behebung des Schadens wieder in Kraft


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