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Kollisionsklausel im Falle beiderseitigen Verschuldens. Geschädigte Ladungsbeteiligte können gegebenenfalls Schadenersatz geltend machen gegenüber a) dem Reeder/Verfrachter des die Ladung befördernden Schiffes, b) dem Reeder/des die beschädigte Ware nicht befördernden Schiffes (non-carrying Schiff)


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