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Jede in Dienst gestellte Segel - und Motoryacht führt auf den Seeschifffahrtsstraßen, in Küstengewässern, auf See und im Ausland die Nationalflagge. Die Nationalflagge ist die Bundesflagge.

Im Hafen, vor Anker und in Fahrt wird die Flagge am Flaggenstock, möglichst in der Mitte des Hecks, gesetzt. Der Flaggenstock soll etwa 40 Grad nach achtern geneigt sein, damit die Flagge auch bei Windstille klarfällt und erkennbar ist. Am Flaggenstock darf nur die Nationalflagge gefahren werden. Unter Segel kann die Flagge auch an der Gaffel oder bei Hochtakelung am Großsegel-Achterliek an einer Flaggenleine gefahren werden.

Auf einem mehrmastigen Fahrzeug wird die Flagge in Fahrt im Topp des hinteren Mastes gefahren, im Hafen oder vor Anker wird sie als Heckflagge gesetzt. Die Hafenflagge soll grundsätzlich größer sein als die Seeflagge.

Die Nationalflagge darf nicht - wie oft üblich - am Achterstag gefahren werden.

Eine gecharterte Yacht führt grundsätzlich die Nationalflagge ihres Eigners. Lediglich in den Fällen, in denen der deutsche Charterer die Eigenschaft als Ausrüster im handelsrechtlichen Sinne (für das einem ausländischen Eigner gehörende Schiff) erwirbt, kann ihm auf Antrag vom Bundesminister für Verkehr die Befugnis verliehen werden, für eine bestimmte Zeit die Bundesflagge zu führen. Für Sportboote ist diese Voraussetzung in der Regel gegeben, wenn der Chartervertrag für mindestens 12 Monate abgeschlossen wurde.

Bei Charterbooten im Ausland dürfen Charterer deutscher Staatsangehörigkeit im Ausnahmefall die Nationalflagge an Stelle der KA- bzw. DSV-Flagge unter der Backbordsaling fahren, wenn die politische Situation des Gastlandes dies zweckdienlich erscheinen lässt.


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