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wird bei einem Überseegeschäft "Verschiffung" vereinbart, so hat der Verkäufer dafür zu sorgen, dass sich die Waren innerhalb der Verschiffungsfrist an Bord des Seeschiffes befindet - Als Beweisurkunde für die Anbordnahme hat der Verkäufer dem Käufer ein Bordkonnossement (Shipped-Konnossement) beizubringen


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